Obwohl Bgm Quirgst nun fünf Jahre im Amt ist, hat er es wieder nicht geschafft einen Rechnungsabschluß zu erstellen, der den Vorschriften entspricht. Das beginnt schon mit den einfachsten formalen Dingen. Die Niederösterreichische Gemeindeordnung verlangt:
Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen, zu unterfertigen und vom Kassenverwalter gegenzuzeichnen. (§83(1) NÖGO)
Diese Bestimmung hat einen wichtigen Grund. Denn sie soll verhindern, daß es zu Manipulationen kommt. Wenn man allerdings denkt, daß Quirgst diese einfache Bestimmung befolgt, so geht man fehl. Weder die Exemplare, die die Fraktionen erhalten haben, noch das Exemplar, daß im Gemeinderatsakt aufgelegt wurde, noch das Exemplar, daß dem Prüfungsausschuß zur Verfügung gestellt wurde trugen die erforderlichen Unterschriften. Quirgst behauptete in der Gemeinderatsitzung zwar, daß er ein Exemplar unterschrieben hätte, doch auf Nachfrage konnte er dieses nicht vorlegen.
Der zweite gravierende Mangel betrifft den Umfang. Gemäß NÖ Gemeindeordnung sind:
für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde ebenfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen Teil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. (§83(1) NÖGO)
Die Bilanz der Bestattung war jedoch nicht im Rechnungsabschluß zu finden. Auf Nachfrage erhielten !wir widersprüchliche Aussagen. Einmal wurde behauptet die Bestattung sei ein eingetragenes Unternehmen. Eine Suche die !wir daraufhin im Firmenbuch durchgeführt haben, ergab jedoch keinen Treffer. Worauf !wir um diese Frage zu klären den Gesellschaftsvertrag oder gleichwertige Gründungsunterlagen angefordert haben, was uns jedoch vom Bürgermeister verweigert wurde. Unzweifelhaft wurde gegen diese Bestimmung verstoßen.
Der dritte gravierende Mangel betrifft die Vermögensrechnung. Die NÖ Gemeindeordnung verlangt:
Der Rechnungsabschluß umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung. […] Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. (§83(1) NÖGO)
Während ein Verzeichnis der Schulden im Anhang des Rechnungsabschlusses zu finden ist, fehlt der Stand des Vermögens völlig. Man braucht kein Haushaltsexperte zu sein, um zu erkennen, weshalb diese Vorschrift kodifiziert wurde. Damit soll verhindert werden, daß wesentliche Vermögensgegenstände der Gemeinde (bis hin zu Grundstücken) gegen den Willen des Gemeinderates veräußert oder belehnt werden.
Und nun kommt der Hammer: obwohl !wir auf diese Mängel hingewiesen haben und obwohl der Prüfungsausschuß aus diesen Gründen die Prüfung nicht abschließen konnte, hat die Quirgst-VP einen Entwurf des Rechnungsabschluß wider besseren Wissens beschlossen.
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